Meldepflichten nach § 32 BSIG

Die Fristen für die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle gliedern sich wie folgt:

  • die Erstmeldung ist unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden nach Kenntnisnahme des Vorfalls zu übermitteln
  • innerhalb von 72 muss eine Folgemeldung einschließlich erster Bewertung und Darstellung der möglichen Folgen des Vorfalls übermittelt werden
  • spätestens nach einem Monat ist eine Abschlussmeldung zu erstellen. Dauert der Vorfall noch an, so ist eine Fortschrittsmeldung zu übermitteln sowie eine Abschlussmeldung nach Beendigung des Vorfalls.

Die Inhalte der Meldungen umfassen mindestens eine Beschreibung und Einschätzung des Schweregrads, sowie Angaben darüber, ob Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Einwirkungen zurückgeht.

Weiterführende Informationen zu den Meldepflichten nach BSIG und DSGVO im Vergleich finden Sie auf dieser Seite.


Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung der Rechtspflichten nach NIS2/BSIG?

Wir beraten und betreuen eine Reihe mittelständischer Unternehmen und Organisationen in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit. Gern evaluieren wir in einem kostenfreien Erstgespräch den Bedarf in Ihrer Organisation. Sie erreichen uns unter info@prisecon.de oder unter den unten angegebenen Geschäftsdaten.